AGBs

Wesentliche Punke:

• Als PatientIn nehme ich zur Kenntnis, dass ich die physiotherapeutische Behandlung bei einem Wahltherapeuten in Anspruch nehme und die therapeutische Leistung privat bezahle.

• Mir ist bewusst, dass ich auf jeden Fall vor dem ersten Termin eine ärztliche Verordnung für Physiotherapie benötige. Diese kann ich auch nutzen, um einen Teil der Kosten von meiner Krankenkasse rückerstatte zu bekommen.

• Terminabsagen können bis 24 Stunden vor dem vereinbarten Termin kostenfrei abgesagt werden.

• Nicht rechtzeitig abgesagte Termine werden in voller Höhe verrechnet. Diese Kosten können nicht beim zuständigen Krankenversicherungsträger geltend gemacht werden.

1. Worauf müssen Sie vor Behandlungsbeginn achten?

1.1. Ärztliche Verordnung
Für Ihre Behandlung benötigen Sie eine ärztliche Verordnung. Diese erhalten sie von der/vom Ärztin/Arzt Ihres Vertrauens, die/der zur Ausstellung dieser Verordnung berechtigt ist. Die Verordnung muss neben persönlichen Daten
∘ eine medizinische Diagnose,
∘ die verordnete physiotherapeutische Be-handlung (Indikation zur Physiotherapie) und
∘ die Art und Zahl der physiotherapeutischen Leistungen beinhalten.
Vom Erfordernis einer ärztlichen Verordnung kann nur dann Abstand genommen werden, wenn Sie die Leistung Ihrer/Ihres Physiotherapeutin/Physiotherapeuten ausschließlich zur Prävention in Anspruch nehmen. Präventive Leistungen dürfen berufsrechtlich nur an Gesunde erbracht werden. Sollten Sie z.B. unter Schmerzen leiden oder sollten Ihnen andere behandlungsbedürftige Leiden bekannt sein oder auftreten, teilen Sie dies Ihrer/Ihrem Physiotherapeut*in sofort mit.

1.2. Verrechnung der Behandlungskosten
Die Kosten der Behandlung bemessen sich nach einer Kombination aus Einzelleistung, benötigter Zeit, eventuell für die Behandlung benötigtem Material und werden Ihnen vor dem Behandlungsbeginn bekannt gegeben. Ihr Physiotherapeut hat keinen Vertrag mit Ihrem Krankenversicherungsträger.
Sie begleichen die Kosten mit Ihrem behandelnden Physiotherapeuten als Wahltherapeuten und suchen bei Ihrem zuständigen Krankenversicherungsträger um teilweisen Rückersatz gemäß dem Kassentarif/satzungsmäßigen Kostenzuschuss an. Angaben zum zu erwartenden Kostenersatz/Kostenzuschuss können nur unter Vorbehalt der Entscheidung Ihres Sozialversicherungsträgers gegeben werden.

1.3. Chefärztliche Genehmigung Ihres Krankenversicherungsträgers
Ihr Krankenversicherungsträger übernimmt bei der Behandlung durch Wahlphysiotherapeut*innen einen Teil der Behandlungskosten. Dafür müssen Sie oder Ihre Vertrauensperson die beglichene Originalhonorarnote unter Beilage der (falls erforderlich) bewilligten ärztlichen Anordnung Ihrem Krankenversicherungsträger vorlegen. Bei der ÖGK ist die chefärztliche Bewilligungspflicht (bis zumindest den 30. Juni 2025) und bei der BVAEB (Stand 12.10.2022 bis auf Widerruf) pandemiebedingt ausgesetzt.
Falls Sie bei der SVS krankenversichert sind, ist darauf hinzuweisen, dass die ärztliche Verordnung vor Behandlungsbeginn weiterhin von der chefärztlichen Abteilung bewilligt werden muss.
Damit bewilligt der Krankenversicherungsträger die Rückerstattung der anteiligen Kosten/ bzw. des satzungsmäßigen Kostenzuschusses die nach erfolgter Durchführung der Behandlung und nach Begleichung der Behandlungskosten geleistet wird.

1.4. Befunde
Eine fachgerechte Behandlung erfordert eine ausführliche Erstbegutachtung und Befundung. Dabei ist Ihr Physiotherapeut auf Ihre Mithilfe angewiesen. Daher werden Sie gebeten, zum ersten Termin alle relevanten Befunde mitzubringen.

2. Wie gestaltet sich der Ablauf der Therapie?

2.1. Persönliche Einzelbetreuung
Ihr Physiotherapeut steht für die Dauer der Behandlung ausschließlich Ihnen zur Verfügung. Er ist Ihr Ansprechpartner in organisatorischen und fachlichen Fragen der Behandlung. Mit ihm vereinbaren Sie die für Sie wichtigen Bereiche wie …
∘ Wohin? –> Behandlungsziel
∘ Was? –> Maßnahmen der Behandlung
∘ Wann? –> Behandlungstermine
∘ Wie lange? –> Behandlungsdauer
∘ Wie häufig? –> Behandlungsfrequenz
∘ Bis wann? –> Behandlungsumfang
∘ Wie viel? –> Kosten der Behandlung

2.2. Ihre Behandlung
Die Leistung Ihres Physiotherapeuten setzt sich aus allen unmittelbar mit und für Sie erbrachten Maßnahmen zusammen, wie insbesondere
∘ persönliche individuelle Behandlung ein-schließlich Befunderhebung und Beratung,
∘ für die Behandlung notwendige Vor- und Nachbereitung wie z.B. Herstellung, Anpas-sung und Bereitstellen individuellen Thera-piematerials,
∘ Dokumentation (Krankengeschichte) und mindestens 10-jährige Aufbewahrung, wo-bei Sie ein Recht zur Einsichtnahme und Kopie (gegen Kostenersatz) haben,
∘ bei Bedarf/nach Anfrage: Verfassen von über die Dokumentation hinausreichenden, individuellen Befunden zur Vorlage bei di-versen Stellen wie Krankenversicherungs-trägern, behandelnden Ärzt*innen, privaten Versicherungsträgern und ähnlichen Stel-len.

2.3. Grundsätze der Behandlung Ihres Physiotherapeuten
∘ Gesetz: Die Behandlung erfolgt in Übereinstimmung mit den einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen, insbeson-dere dem Berufsgesetz, nämlich dem Bundesgesetz über die Regelung der gehobenen medizinisch-technischen Dienste in der geltenden Fassung (MTD-Gesetz).
∘ Wissenschaft: Ihr Physiotherapeut ori-entiert sich an den aktuellen wissen-schaftlichen Erkenntnissen und arbeitet evidenzbasiert.
∘ Selbstbestimmung: Ihr Physiothera-peut unterbreitet Ihnen auf der Grundla-ge der ärztlichen Verordnung und der Erstbefundung einen Behandlungsvor-schlag. Es obliegt Ihnen, dieses Angebot anzunehmen oder Anpassungen mit Ih-rem Physiotherapeuten zu besprechen und zu vereinbaren.
∘ Verschwiegenheit: Alle Geheimnis-se, die Sie Ihrem Physiotherapeuten an-vertrauen oder die diesen aufgrund der Behandlung bekannt werden, unterliegen der gesetzlichen Verschwiegenheits-pflicht. Alle weiteren personenbezo-genen Daten und insbesondere Ihre Ge-sundheitsdaten, die Sie mit Ihrem Be-handler austauschen unterliegen dem Datenschutz. Es wird davon ausgegan-gen, dass ein Informationsaustausch zum Zwecke der Behandlungsoptimie-rung mit der/dem verordnenden Ärz-tin/Arzt als auch den weiteren, von Ih-nen namentlich genannten und an der Behandlung beteiligen Gesund-heitsberufen gewünscht ist. Der Aus-tausch von Gesundheitsdaten zwecks Behandlungsoptimierung zwischen an der Behandlung bzw. Betreuung beteilig-ten Gesundheitsberufen ist vom Berufs-gesetz gedeckt. Ohne Ihr Wollen werden diese Informationen keiner anderen Per-son weitergegeben. Sollte sich eine wei-tere Informationsweitergabe aus medi-zinisch-therapeutischen Gründen als sinnvoll und notwendig erweisen, wird sich Ihr Physiotherapeut mit Ihnen dar-über beraten. Dasselbe gilt für die Wei-tergabe der aus gesetzlichen Gründen verpflichtenden Dokumentation.

2.4. Dokumentation
Ihr Physiotherapeut ist gesetzlich zur Dokumentation u.a. der Ergebnisse der Befundung, und der gesetzten therapeutischen Maßnahmen in einer Krankengeschichte verpflichtet. Die Dokumentation steht im Eigentum Ihres Physiotherapeuten. Auf Ihr Verlangen haben Sie und Ihre Vertreter*innen Anspruch auf Einsicht in die Dokumentation und den Erhalt von Kopien gegen Kostenersatz. Nach Beendigung der Behandlung verbleibt die Dokumentation bei Ihrem Physiotherapeuten und wird über den gesetzlich verpflichtenden Zeitraum mindestens 10 Jahre sorgsam aufbewahrt. Ebenso Teil der Dokumentation sind die ärztliche Verordnung, überreichte Fremdbefunde wie auch die Kommunikation mit anderen Gesundheitsberufen und gegebenenfalls auch im Rahmen der Behandlung unter Ihrer Einwilligung im Rahmen der Behandlung erstellte Dateien oder Video-/Bildmaterial zu Befundungs,-/Therapiezwecken.

3. Was sollten Sie über die Kosten der Behandlung wissen?

3.1. Höhe der Kosten
Die Kosten bemessen sich nach einer Kombination aus Einzelleistung, benötigter Zeit und eventuell für die Behandlung benötigtem Material. Eine dieser Vereinbarung zu Grunde liegende Darstellung der Kostenstellen entnehmen Sie der beigelegten Honorarliste Ihres Physiotherapeuten. Die Kosten der individuell in Aussicht genommenen Behandlung werden Ihnen von Ihrem Physiotherapeuten zu Beginn der Behandlung mitgeteilt und basieren auf der Teil dieser AGBs bildenden, beiliegenden Honorarliste vom 1.3.2023.

3.2. Zahlungsmodus
Ihr Physiotherapeut verrechnet nach jeder Behandlungseinheit die jeweilige Einheit in bar und stellt Ihnen bei Ende der Behandlungserie (bzw. Behandlungssitzungen der ärztlichen Verordnung) eine aufgeschlüsselte Honorarnote über die einzelnen erbrachten Leistungen als Sammelhonorarnote unter Nennung der auf die einzelnen Positionen entfallenden Werte als auch die Gesamtkosten der Behandlungssitzungen aus.
Folgender Zahlungsmodus gilt bei Ihrem Physiotherapeuten:
∘ Barzahlung (es gilt eine Belegerteilungs-pflicht)

4. Was ist Ihr Anteil an einer erfolgreichen Behandlung?
Ihr Physiotherapeut ist Begleiter auf Ihrem ganz persönlichen Weg und steht Ihnen mit Rat und Tat zur Seite. Im Rahmen der Erstbegutachtung werden auf Basis der vorliegenden ärztlichen Verordnung, etwaiger vorliegender Befunde und dem Ergebnis aus der physiotherapeutischen Befundung zu der u.a. Messungen, Tests und das Befundungsgespräch gehören, Behandlungsziel und –maßnahmen besprochen und vereinbart. Damit das im Vorfeld vereinbarte Behandlungsziel erreicht werden kann, ist Ihre Mitwirkung unbedingt erforderlich! Patient*innen sind daher angehalten, behandlungsrelevante Informationen (z.B. über bestehende Vorerkrankungen, parallel bestehende Diagnosen, die Einnahme von Medikamenten, stationäre Aufenthalte, bisher vorgenommene Untersuchungen), die Ihr Physiotherapeut nicht im Rahmen der Erstbegutachtung erlangen kann, mitzuteilen.

Auch werden Sie ersucht Ihren Physiotherapeuten über allfällige Änderungen Ihres Gesundheitszustandes während der laufenden Behandlung (z.B. Verschlechterung des Gesundheitszustandes, Änderung der Medikation) zu informieren. Ihr Physiotherapeut unterstützt Sie dabei durch gezielte Fragestellungen. Auch kann die Mithilfe der Patient*innen bedeuten, dass bestimmte Handlungsanleitungen, die der Unterstützung des Behandlungszieles dienen, zu befolgen, erlernte Übungen zu wiederholen oder gewisse Handlungen zu unterlassen sind. Erhält Ihr Physiotherapeut den Eindruck, dass das Behandlungsziel z.B. mangels Ihrer Mithilfe nicht erreichbar erscheint, wird Sie Ihr Physiotherapeut darauf ansprechen und versuchen, eine Lösung anzubieten.

5. Wie sagen Sie einen vereinbarten Behandlungstermin ab?

Können Sie einen vereinbarten Behandlungstermin nicht wahrnehmen, werden Sie ersucht, dies unverzüglich – spätestens aber werktags 24 Stunden vor dem vereinbarten Termin – Ihrem Physiotherapeuten per SMS, Anruf oder Sprachnachricht mitzuteilen. Andernfalls behält sich Ihr Physiotherapeut das Recht vor, den nicht wahrgenommenen Termin in der Höhe jener Kosten, die Sie auch bei durchgeführter Behandlung zu zahlen gehabt hätten, in Rechnung zu stellen. Diese Kosten können nicht beim Krankenversicherungsträger geltend gemacht werden. Sollten für Sie plötzlich eingetretene, unverschuldete Gründe wie z.B. ein Krankenhausaufenthalt, ein gesundheitlicher Notfall oder auch eine positive Covid-19-Testung der Wahrnehmung des Termins entgegen stehen, sollten Sie bei der unverzüglichen/ehestmöglichen Terminabsage diesen Grund nennen und entsprechend auch nachvollziehbar machen, damit von der Verrechnung Abstand genommen werden kann. Festgehalten wird, dass auch Ihr Physiotherapeut jederzeit berechtigt ist, den vereinbarten Termin zu stornieren oder Sie um Terminverschiebung zu ersuchen.

6. Wann endet die Behandlung?
Die ärztliche Verordnung begrenzt den Umfang der Behandlung. Sollte eine Behandlung darüber hinaus notwendig sein, benötigen Sie eine neue ärztliche Verordnung.
Die Behandlung endet üblicherweise im Einvernehmen zwischen Ihnen und Ihrem Physiotherapeuten. Sowohl Ihnen als auch Ihrem Physiotherapeuten steht es darüber hinaus frei, die Behandlung jederzeit und ohne Angabe von Gründen abzubrechen. Ihr Physiotherapeut wird sich insbesondere zum Abbruch der Behandlung entscheiden, wenn er der Meinung ist, dass die Behandlung nicht zum gewünschten beziehungsweise vereinbarten Ziel führt oder medizinisch-therapeutisch andere Behandlungsmaßnahmen angezeigt sind.

Dasselbe gilt, wenn beispielsweise Ihrem Physiotherapeuten die Behandlung aus therapeutischer Sicht nicht mehr verantwortbar erscheint oder Sie den vereinbarten Zahlungsmodus nicht einhalten. Bei vorzeitiger Beendigung gelangen jene Behandlungssitzungen zur Verrechnung, die Sie tatsächlich in Anspruch genommen haben. Eine Ausnahme stellen nicht rechtzeitig abgesagte Termine dar (siehe dazu oben).

7. Wie suchen Sie bei Ihrem Krankenversicherungsträger um Rückersatz der tarifmäßigen Behandlungskosten /satzungsmäßigen Kostenzuschuss an?
Vor einer allfälligen Einreichung der Honorarnote bei dem zuständigen Krankenversicherungsträger (z.B. ÖGK, BVAEB) müssen Sie das vollständige Honorar bezahlt haben. Für den Rückersatz der tarifmäßigen Behandlungskosten /bzw. des satzungsmäßigen Kostenzuschuss ist die Einreichung der bezahlten Originalhonorarnote samt dem Zahlungsnachweis (bei Barzahlung der Saldierungsvermerk) und gegebenenfalls die Beilage der bewilligten, ärztlichen Verordnung notwendig. Die chefärztliche Bewilligung der ärztlichen Anordnung ist vor Beginn der Behandlung aktuell nur bei der SVS notwendig. Bei der ÖGK ist die Bewilligungspflicht (bis zum 30. Juni 2025) sowie bei der BVAEB (bis auf Widerruf) ausgesetzt. Folglich muss die ärztliche Anordnung nicht zwingend vorab chefärztlich bewilligt werden.

Ihr Physiotherapeut berät Sie bezüglich der ungefähren Höhe des Betrages, den Ihre Krankenversicherung rückerstattet/als Kostenzuschuss leistet. Angaben zum zu erwartenden Kostenersatz/Kostenzuschuss basieren jedoch auf dem individuellen Versicherungsverhältnis und können nur unter Vorbehalt der Entscheidung Ihres Krankenversicherungsträgers gegeben werden.

8. Datenschutz und Schweigepflicht
Wir informieren Sie darüber, dass Ihr Physiotherapeut der berufsgesetzlichen Schweigepflicht unterliegt und externen Dritten (außerhalb des Behandlungsvertrages) gegenüber kein Recht auf Auskunft über die im Rahmen der Behandlung/Betreuung von Patient*innen/Klient*innen anvertrauten oder bekannt gewordenen Geheimnisse besteht. Davon ausgenommen ist jedoch die behandlungsbezogene Kommunikation mit Ihrer/Ihrem verordnenden Ärztin/Arzt zwecks des Austausches über behandlungsrelevante Informationen und Gesundheitsdaten, insbesondere im Sinne der Behandlungsoptimierung. Der Austausch von Gesundheitsdaten zwecks Behandlungsoptimierung zwischen Ihrer/Ihrem Physiotherapeut*in und an der Behandlung bzw. Betreuung beteiligten weiteren Gesundheits,- und Pflegeberufen ist vom Berufsgesetz im Rahmen einer bedarfsbezogenen Auskunftspflicht gedeckt. Er erfolgt aber nur dann, wenn Sie die aktuell an der Behandlung beteiligten Gesundheitsberufe mit denen zwecks Behandlungsoptimierung kommuniziert werden darf, namentlich an Ihren Physiotherapeuten bekannt geben. Sollten diese nicht mehr an der Behandlung beteiligt sein, werden Sie um aktuelle Information darüber ersucht.

Wenn Sie wünschen, dass Ihre Vertrauensperson Auskunft über die Behandlung/bestimmte (dringliche) Ereignisse erhalten bzw. im Bedarfsfall kontaktiert werden, werden Sie ersucht diese Personen namhaft zu machen und Ihren Physiotherapeuten ausdrücklich von der Verschwiegenheitspflicht zu entbinden. Dies gilt ausdrücklich auch für Verwandte und Ehepartner.

Ihre personenbezogenen Daten werden von Ihrem Physiotherapeuten vertraulich behandelt und unterliegen den gesetzlichen Datenschutzbestimmungen. Ihre Daten werden zum Zweck der Vertragserfüllung entsprechend dem Berufsgesetz (insbes. Dokumentation, Aufbewahrung, Auskunftspflichten) verarbeitet und Sie sind damit einverstanden, dass Ihre persönlichen Daten, die Sie Ihrem Physiotherapeuten zur Verfügung gestellt haben, EDV-mäßig gespeichert werden und im Rahmen des Vertragszweckes Verwendung finden.

Wir weisen darauf hin, dass Ihr Physiotherapeut auch im Zuge der direkten Kommunikation mit Ihnen verpflichtet ist, die aktuell geltenden, gesetzlichen Datenschutzbestimmungen – dabei insbesondere die DSGVO (Datenschutz-Grundverordnung) und das Gesundheitstelematikgesetz – zu befolgen. Aus diesem Grund ist insbesondere vom Versand von mit dem gesetzlich erforderlichen Datenschutzniveau für Gesundheitsdaten unvereinbaren Verwendung von unverschlüsselten E-Mails und SMS, WhatsApp, Messenger-Services Abstand zu nehmen. Ihre/Ihr Physiotherapeut*in kann auch nicht durch Ihre ausdrückliche Zustimmung von dieser gesetzlichen Verpflichtung entbunden werden.
Ausschließlich im Bedarfsfall und auf Basis gesetzlicher Ermächtigung werden Ihre relevanten personenbezogenen Daten (u.a. Mahnwesen, Geltendmachung zivilrechtlicher Ansprüche, die sich aus dem Behandlungsvertrag ableiten lassen, zum Zweck der Strafverfolgung, Auskunftserteilung und Mitwirkungspflicht aus Gründen des öffentlichen Interesses im Bereich der öffentlichen Gefährdung der Gesundheit (wie z.B. auf Grundlage des Epidemiegesetzes 1950) an die Behörden/Finanzamt/Justiz zum jeweils gesetzlich konkretisierten Zweck weitergegeben.

9. Haftungsausschluss für mitgebrachte Wertgegenstände:
Das Mitbringen von Gegenständen durch Patient*innen/Klient*innen erfolgt grundsätzlich auf eigene Gefahr. Für Schäden oder Verlust an, von Patient*innen/Klient*innen in die Praxis, mitgebrachten Wertgegenständen übernehmen wir keine Haftung.

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